Wasserfahrverein Rhein-Club Breite Basel

Statuten

Statuten 2023

Walther Matthias 5.12.2023  

Art. 1 Name, Sitz und Zweck

1.1       Der Verein Rhein-Club Breite Basel, genannt RCB, ist 1918 gegründet worden.

1.2       Der Sitz des RCB befindet sich in Basel. Die Vereinsfarben sind Schwarz und Weiss.

1.3       Der Verein hat den Zweck: Ausübung und Förderung des Wasserfahrens, schwimm- und fahrkundige Mitglieder heranzubilden. Durchführung und Beteiligung von/an Wettkämpfen, Fahrübungen, Fernfahrten und Rettungsübungen, Hilfeleistung bei Hochwasser und Unglücksfällen im oder am Wasser, Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit. Er lehnt Diskriminierungen politischer, religiöser und ethnischer Art sowie Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht oder Rasse ab.

1.4  In begrifflicher Hinsicht gilt die weibliche Form im Nachfolgenden als von der männlichen Form miterfasst.

1.5 Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.

Art. 2 Verbandszugehörigkeit

2.1       Der RCB ist Mitglied des Schweizer Wasserfahrverbandes SWV. Er ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB.

Er anerkennt die Statuten des SWV. Der RCB ist ebenfalls Mitglied vom VBWV (Verband Basler Wasserfahrvereine).

Art. 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

·       Schülern
·       Jungfahrern
·       Junioren
·       Aktiven
·       Senioren
·       Veteranen
·       Passivmitgliedern
·       Freimitgliedern
·       Ehrenmitgliedern
·       Ehrenpräsident
·       Saisonmitgliedern  

3.1     Schüler, Mädchen oder Knaben bis zum 13. Altersjahr, können mit schriftlicher Einwilligung der Eltern das Wasserfahren erlernen.

3.2     Jungfahrer, Mädchen oder Knaben von 14 bis 16 Jahren, können mit schriftlicher Einwilligung der Eltern das Wasserfahren erlernen.

3.3     Junioren, Mädchen oder Knaben von 17 bis 19 Jahren, können mit schriftlicher Genehmigung der Eltern das Wasserfahren erlernen, sie treten nach zurückgelegtem 19. Altersjahr zu den Aktiven über.

3.4     Aktivmitglieder (weiblich und männlich) müssen das 19. Altersjahr zurückgelegt haben.

3.5     Als Passivmitglieder können Freunde und Gönner des Vereins aufgenommen oder ehemalige Aktive überschrieben werden. Dies betrifft weibliche und männliche Personen.

3.6     Mitglieder, die 25 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört haben, können von der Generalversammlung auf Antrag zu Freimitgliedern ernannt werden.

3.7     Ehrenmitglieder werden von der Generalversammlung auf Antrag, in Anerkennung für hervorragend geleistete Dienste, ernannt.

3.8   Wer sich als Präsident über viele Jahre für den Verein besonders verdient gemacht hat, kann durch die Generalversammlung auf Antrag zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Der Ehrenpräsident geniesst das Sonderrecht, im Falle dass der Verein sich in eine Notlage manövriert, sein Veto im Vorstand einlegen kann, welches verpflichtet, eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Im Weiteren steht in seinem Ermessen, ob er die Leitung vorübergehend selber übernehmen will oder im CO-Präsidium diese Situation regelt. Über das Ende der Situation entscheidet der Vorstand mit dem Ehrenpräsidenten zusammen, wobei ¾ der Stimmen des Vorstandes erforderlich sind.

Der Ehrenpräsident geniesst weiter das Stimmrecht, ist jedoch von der Beitragspflicht entbunden.

Saisonmitglied wird jemand in der Klausenwirtschaft, der etwas konsumieren möchte, mit einem Betrag von Fr. 5.– Zuschlag auf das erste Getränk. Er hat im Verein keinerlei Rechte und Pflichten und wird lediglich in der Saison auf einer Namensliste geführt.

Art. 4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1     Wer beim RCB Mitglied werden will, muss sich mit einer Beitrittserklärung bewerben. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. Aufnahmegesuche Minderjähriger müssen vom gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet werden. Über das Aufnahmegesuch muss an der nächsten Vorstandssitzung, Vereinsversammlung oder Generalversammlung entschieden werden. Über die Aufnahme entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied anerkennt die Statuten und das Fahrreglement. Jeder Aktive hat die obligatorischen Fahrübungen und Anlässe des Vereins zu besuchen. Das Vereinseigentum ist mit Sorgfalt zu benützen, für mutwilligen Schaden ist der einzelne haftbar.

4.2     Jedes Aktivmitglied hat sich gegen Unfall und Haftpflicht zu versichern.

4.3     Die Mitglieder haben die Pflicht, die von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliederbeiträge zu bezahlen.

Art. 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1     Austrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich einzureichen und können nur auf Ende des Vereinsjahres erfolgen. Das austretende Mitglied muss seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen sein.

5.2     Ausschlüsse von Mitgliedern, die den Bestrebungen des Vereins, sowie den Statuten oder Vereinsbeschlüssen grob zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung mit 2/3 der Stimmen ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Vorstand des SWV schriftlich mitzuteilen.

5.3     Ausschlussanträge aus der Mitgliedschaft müssen schriftlich und mindestens von fünf Mitgliedern unterzeichnet an den Vorstand gestellt werden.

5.4     Mitglieder, welche mit dem Beitrag am Ende des Vereinsjahres im Rückstand sind, werden nach einmaliger Mahnung von der Mitgliederliste gestrichen.

Art. 6 Stimm- und Wahlrecht

6.1     Stimm- und wahlberechtigt sind Aktiv-, Passiv-, Ehren- und Freimitglieder. Für Abstimmungen und Wahlen gilt das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Alle Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel offen durchgeführt. Der Präsident hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 7 Organe des Vereins

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

7.1  Die Organe des Vereins sind:
·       die ordentliche bzw. ausserordentliche Generalversammlung
·       Vereinsversammlung
·       Wasserstandssitzung
·       Vorstand
·       Rechnungsrevisoren
·       Kommissionen und Delegierte des SWV 

7.2     Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Sie wird im Jahresprogramm angezeigt und es muss spätestens 14 Tage vor ihrer Abhaltung schriftlich und unter Bekanntgabe der Traktanden zu ihr eingeladen werden.

Die Generalversammlung hat unter anderem folgende Kompetenzen: 

·       Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
·       Abnahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes und der Jahresrechnung
        sowie des Berichts der Rechnungsrevisoren,  Dechargeerteilung, Entlastung des Vorstandes; ·       Genehmigung des neuen Budgets;
·       Wahl oder Abberufung:
        o   des Präsidenten
        o   des übrigen Vorstandes
        o   der Rechnungsrevisoren
        o   der Delegierten und Funktionäre.
·       Festsetzung des ordentlichen Mitgliederbeitrages und allfälliger ausserordentlicher Beiträge.
·       Die Kampfrichterentschädigung wird jährlich durch die Generalversammlung festgelegt.
·       Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
·       Ehrungen, Ernennung von Ehrenmitgliedern und Freimitgliedern auf Antrag.
·       Beschlussfassung über gestellte Anträge.
·       Beschlussfassung über Statutenrevisionen/änderungen und Fahrreglementsänderungen.
·       Beschlussfassung über Auflösung, Liquidation des Vereins.

7.3    Über Verhandlungsgegenstände, die nicht auf der Traktandenliste der Generalversammlung stehen, darf nicht abgestimmt werden. Anträge, auch Anträge auf Statutenänderungen zuhanden der Generalversammlung müssen 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich und mit eingeschriebenem Brief zuhanden des Vorstandes eingereicht werden.

7.3.1. Über Statutenänderungen beschliesst die Generalversammlung, wobei sich mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für eine vorgeschlagene Änderung auszusprechen haben, damit diese als angenommen gilt. Anträge auf Statutenänderungen sind den stimmberechtigten Mitgliedern in vollem Wortlaut in der Traktandenliste der betreffenden Generalversammlung mitzuteilen.

7.4     Eine ausserordentliche Generalversammlung kann nach Bedarf vom Vorstand einberufen werden oder wenn 15 stimmberechtigte Mitglieder es schriftlich verlangen. Diese ist innert 30 Tagen einzuberufen.

7.5     Vereinsversammlungen zur Behandlung der laufenden Geschäfte werden nach Bedürfnis vom Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen.

7.6     Wasserstandsitzungen behandeln das Jahresprogramm und übrige Angelegenheiten der Aktiven.

7.7     Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern und wird jährlich an der Generalversammlung in folgender Reihenfolge gewählt: 

·       Präsident
·       Vizepräsident
·       Kassier
·       Sekretär/Protokollführer
·       Technischer Leiter
·       Materialverwalter
·       Klausenwirt/Depotwart 

Nach Bedarf können zusätzlich weitere Mitglieder gewählt werden. Ämterkumulierung ist gestattet, haben jedoch nur eine Stimme. Präsident und Kassier zusammen sind nicht gestattet. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich. Wiederwahlen sind zulässig.

Rücktrittsgesuche sind dem Vorstand zwei Monate vor Jahresschluss (31. Oktober) schriftlich einzureichen.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er sorgt für die Einhaltung der Statuten, Ausführung der Beschlüsse und beruft die Vereinsversammlungen ein.

7.8     Der Präsident leitet die Vorstands- und Vereinsversammlungen. Er ruft den Vorstand zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. Er besorgt, in Verbindung mit dem Sekretär, die Korrespondenzen und vertritt den Verein nach aussen. Er erstattet an der Generalversammlung Bericht über die Tätigkeit des Vereins.

7.9     Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei allfälliger Abwesenheit und unterstützt ihn bei seinen Arbeiten.

7.10   Der Kassier erledigt das Kassawesen des Vereins. Er führt über sämtliche Einnahmen und Ausgaben Buch. Auf die Generalversammlung hat er jeweils einen vollständigen Abschluss mit Kassa- und Vermögensbestand sowie ein Budget vorzulegen. Die Jahres-rechnung ist dem Vorstand vorzulegen. Vorgängig ist sie durch die Revisoren prüfen zu lassen.

7.10.1 Die Revisionsstelle setzt sich aus zwei Rechnungsrevisoren und einem Suppleanten, die von der Generalversammlung gewählt werden, zusammen. Als Rechnungsrevisoren und als Suppleant sind sämtliche stimmberechtigten Mitglieder wählbar. Sie sollten nach Möglichkeit über gute buchhalterische Kenntnisse verfügen. An der nächsten ordentlichen Generalversammlung rückt der Suppleant als 2. Revisor nach. Der ausscheidende 1. Revisor ist als Suppleant wieder wählbar. Die Rechnungsrevisoren prüfen und begutachten die Jahresrechnung und erstatten über die Ergebnisse ihrer Revisorentätigkeit schriftlich Bericht zu Handen der ordentlichen Generalversammlung. Sie sind berechtigt, jederzeit eine Kassarevision vorzunehmen.

7.11    Der Sekretär führt ein Beschlussprotokoll über die Vorstands- und Vereinsversammlungen und erledigt in Verbindung mit dem Präsidenten die Korrespondenzen. Er sorgt für Ordnung im Archiv.

7.12    Der Technische Leiter hat die Aufsicht über das gesamte Fahrwesen und sorgt für die Ausbildung der Aktivmannschaft. Er sorgt für Disziplin im Training, an Ausfahrten und Wettfahren. Je nach Wasserstand oder auf Grund derer Gegebenheiten erlässt er Fahrverbote (Hochwasser: Rheinpegel Rheinhalle 7.90 Meter). Er legt der Generalversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor. Bei Abwesenheit im Training oder an Wettkämpfen ist er für einen Ersatz besorgt.

7.13    Der Materialverwalter hat für die Instandhaltung und Aufbewahrung des Fahrmaterials zu sorgen. Er führt ein genaues Inventar. Er hat sofort bei Beschädigungen oder Abhandenkommen von Fahrmaterial dem Vorstand Bericht zu erstatten. Zur Erledigung besonderer Arbeiten kann er geeignete Mitglieder zuziehen.

7.14    Der Klausenwirt/Depotwart ist verantwortlich für die Sauberkeit in Küche und Wirtschaft. Er führt ein bescheidenes Angebot an Esswaren. Er ist für die Bestellung der Getränke und deren Verkauf zuständig. Die Vermietungen der Klause laufen über den Klausenwirt; für die Bewirtung kann er die Mitglieder zuziehen. Er führt Buch und rechnet jährlich mit dem Kassier ab.

7.15    Der Vorstand wird nach Bedarf vom Präsidenten einberufen. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn es zwei Drittel der Vorstandsmitglieder verlangen. Zur Sitzung muss acht Tage vorher eingeladen werden.

7.16    Vorstandsbeschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende Stichentscheid.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Er kann zu seinen Sitzungen weitere Vereinsmitglieder zuziehen; diese haben jedoch nur beratende Funktion.

Mit Ausnahme des Vereinspräsidenten kann der Vorstand während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder provisorisch bis zur nächsten Generalversammlung selbst ersetzen oder hat zu einer ausserordentlichen Generalversammlung einzuladen um Neuwahlen vorzunehmen.

7.17    Der Vorstand hat jährlich auf Verlangen des SWV den Mitgliederbestand des Vereins einzureichen. Im Weiteren sorgt er dafür, dass Mitglieder an die alljährliche Delegiertenversammlung des SWV und an die Funktionärs-Konferenz (FUKO) sowie an die Kantonal-DV des VBWV abgeordnet werden.

7.18    Der Vorstand ist berechtigt, ausserordentliche oder dringende Ausgaben bis zum Höchstbetrag von Fr. 3000.– von sich aus zu beschliessen; er hat an der nächsten Vereinsversammlung Rechenschaft abzulegen. Er ist verpflichtet Subventionsgesuche (Lotteriefonds) usw. schriftlich einzureichen.

7.19    Der Präsident führt die rechtsverbindliche Unterschrift. Für das Kassawesen zeichnet der Kassier mit Einzelunterschrift, der Präsident und der Sekretär in Kollektivunterschrift.

7.20    Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. (Art. 75a ZGB, seit 1. Juni 2005.) Eine persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausgeschlossen.

7.21     Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Kommissionen bilden.

Art. 8 Finanzen

8.1     Die Einnahmen setzen sich zusammen aus: 

·       ordentlichen Mitgliederbeiträgen
·       ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen
·       Einnahmen durch Veranstaltungen
·       Subventionen
·       Klausenwirtschaft
·       diversen Einnahmen

8.2     Die Finanzen werden verwendet für: 

·       Beschaffung und Unterhalt von Fahrmaterial
·       Verbands- und Versicherungsbeiträge
·       Delegierte von Versammlungen und Kursen
·       Unterstützung zur Teilnahme an Wettfahren
·       diverse Ausgaben 

8.3    Der Mitgliederbeitrag (Jahresbeitrag) wird jährlich von der Generalversammlung festgelegt.

Art. 9 Allgemeines

9.1   Jedes Mitglied, welchem ein Vereinseigentum anvertraut wird, ist bis zu dessen Ablieferung für dasselbe verantwortlich. Entstandener Schaden ist aus Haftpflicht-versicherungs- oder eigenen Mitteln zu ersetzen. Grobe Sachbeschädigungen von Vereinseigentum sowie Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz werden vom Vorstand mit statutarischen Mitteln geahndet.

9.2     Solange noch mindestens ein Drittel der Mitglieder, seien es Aktiv-, Passiv-, Frei- oder Ehrenmitglieder, gewillt sind, den Verein aufrechtzuerhalten, kann derselbe nicht aufgelöst werden.

9.3     Vereinsauflösung Es muss ein Antrag auf Vereinsauflösung folgen. Danach folgt die Durchführung einer Vereinsversammlung, an der beschlossen wird, den Verein aufzulösen. Der Beschluss muss zwingend folgende Punkte beinhalten:

- Ausdrücklicher Beschluss zur Auflösung
- Termin der Auflösung
- Bezeichnung der Auflösung oder Liquidatoren und die Beschreibung ihrer Pflichten  

Umsetzung des Auflösungsbeschlusses

Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder. Eine Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, die speziell zu diesem Zweck einzuberufen ist. Diese ausserordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder an der speziellen ausserordentlichen Generalversammlung anwesend sind.

Die Auflösung erfolgt, wenn sich mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen und wenn sich zugleich nicht mehr als 25 stimmberechtigte Mitglieder für den Fortbestand des Vereins aussprechen.

Entschuldigte Mitglieder können ihre Stimmabgabe per eingeschriebenem Brief an den Vorstand richten.

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 30 Tage vor der betreffenden Generalversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht und ebenfalls sämtlichen Mitgliedern vor der Generalversammlung schriftlich mitgeteilt werden.

Bei allfälliger Auflösung des Vereins gehen bis zur Neugründung eines Vereins mit den gleichen Zweckbestimmungen am alten Ort (Vereinshaus) alle Rechte und Pflichten an den Verband Basler Wasserfahrvereine (VBWV), wobei die Einheit (Gebäude, Immobilien, Inventar) zu erhalten ist. Ehemalige Mitglieder des RCB sollen dabei mitwirken und mitbestimmen. Nach einer Frist von 10 Jahren ab Vereinsauflösung geht das Vereinsvermögen an den VBWV über.

Als Vereinsvermögen sind Gebäude, Finanzen, Inventar und Immobilien zu verstehen. Das Vereinshaus und dessen Inventar, Immobilien usw. darf nicht verkauft werden, es bleibt immer als Ganzes bestehen.

9.4     Vorstehende Statuten treten nach Genehmigung an der Generalversammlung 2019 in Kraft und ersetzen diejenigen von der Generalversammlung 1992 im November und ihre folgenden Änderungen. Statutenänderungen sind im Protokoll einzutragen und erhalten dadurch statutarische Gültigkeit. 

Genehmigt an der Generalversammlung vom 5. Februar 2019.  

Der Präsident: B. Waldmeier           Statutenkommission: V. Stalder                                              

 

E-Mail-Adressen von Vereinsmitgliedern

Sämtliche Daten, darunter fallen auch E-Mail-Adressen der Vereinsmitglieder, werden gemäss

Bundesgesetz über den Datenschutz

(DSG)

vom 19. Juni 1992 (Stand 25. September 2020)

genutzt. Sie dienen nur für Mitteilungen an die Vereinsmitglieder, andere Verwendungsarten sind nicht erlaubt,

Der Vorstand ist befugt mit Institutionen, die es für das Vereinsgeschäft braucht, E-Mail-Verkehr zu tätigen.

Basel, 5. Dezember 2023, Statuteneintrag

 

Anhang    

Fahrreglement

Allgemeines

Art. 1     Die obligatorischen Fahrübungen beginnen jeweils im Frühjahr nach dem Jahresprogramm und enden nach Bedarf mit dem Endfahren und dem Schiffe putzen. Jeweils an der GENERALVERSAMMLUNG wird die Teilnahme an Wettfahren (obligatorisch oder fakultativ) festgelegt. Die Fahrübungen sind an zwei Werktagen pro Woche abzuhalten und beginnen um 18.15 Uhr. 

Art. 2     Die Aktiven (Schüler, Jungfahrer, Junioren, Aktive, Senioren und Veteranen) haben sich pünktlich zum Training beim Klubhaus einzufinden. An Fahrübungen werden die Fahrer, die keinen Trainingspartner haben, vom Technischen Leiter oder dessen Stellvertreter in Fahrpaare eingeteilt. 

Art. 3     Als Fahrübungen sind zu betrachten: Die reglementarischen Übungen mit Stachel und Ruder. Ferner das Reinigen von Schiff und Geschirr sowie des Klubhauses. Es wird nach dem Fahrreglement des SWV vom 25.7.2017 (9. Reglementsänderungen) gefahren. 

Art. 4     Es ist fahrunkundigen Mitgliedern verboten, das Schiffsmaterial alleine zu benützen.

Pflichten der Aktiven

Art. 5     Die an Fahrübungen, Wettfahren oder Ausfahrten teilnehmende Mitglieder sind verpflichtet, den Anweisungen der Technischen Leiter unbedingt Folge zu leisten und auf dem Wasser die notwendige Vorsicht walten zu lassen. Insbesondere ist der Grossschifffahrt Beachtung zu schenken wie den hierfür geltenden polizeilichen Bestimmungen. Sie haben dafür besorgt zu sein, dass mit Schiff und Fahrgeschirr sorgfältig umgegangen wird. Schäden daran sind unter Angabe des Herganges dem Materialverwalter oder dem Technischen Leiter unverzüglich zu melden. 

Art. 6     Der Gebrauch von Schiff und Fahrgeschirr ist für Schüler, Jungfahrer und Junioren mit Erlaubnis des Technischen Leiters oder im Beisein eines fahrkundigen Mitglieds gestattet. Es ist verboten die Schiffe über Nacht ausgerüstet zu lassen. Bei Einbruch der Dunkelheit haben sämtliche Schiffe beim Ankerplatz festgebunden zu sein. 

Art. 7     Aktivmitglieder, welche den Bestimmungen des Fahrreglements nicht Folge leisten, können durch Beschluss der Technischen Leiter disziplinarisch bestraft werden.

Freifahrten

Art. 8     Freifahrten dürfen nur rheinabwärts bis zum Dreiländerpunkt und rheinaufwärts bis Rheinfelden ausgeführt werden. 

Vereinsmeisterschaft

Art. 9     Gegenüber dem offiziellen Reglement SWV wird folgendes angefügt oder geändert.

Nach Bedarf, wenn eine Vereinsmeisterschaft mit genügend Teilnehmern durchgeführt werden kann, gelten nachstehende Angaben: 

1.    Die Daten und Verschiebedaten der Vereinsmeisterschaftsläufe müssen im Jahresprogramm
       publiziert werden.

2.    Die Wettkampfstrecke muss mindestens zwei Wochen vor dem Wettkampftag am
       Anschlagbrett in der Klause ausgeschrieben sein.

3.    Die Fahrstrecke muss mindestens acht Tage vor dem Wettkampftag fahrbereit sein.

4.    Am Wettkampftag darf auf der Fahrstrecke nicht trainiert werden.

5.    Das Kampfgericht muss nicht aus lizenzierten Kampfrichtern bestehen.

6.    Die Startreihenfolge muss vor Beginn der Konkurrenz festgelegt werden.

7.    Die Schiffe starten jeweils in numerischer Reihenfolge: 1…2…3… usw.

8.    Das Tenue ist frei. 

Zählmodus

1.    Es müssen mindestens sechs Läufe abgehalten werden, davon mindestens zwei Einzelläufe.

2.    Wer vier Läufe absolviert hat, wird klassiert.

3.    Pro drei gewertete Läufe gibt es ein Streichresultat.

4.    Punktesystem: 1. Rang: 0 Punkte
       Folgende: pro Sekunde plus 1 Punkt (0,4 abrunden, 0,5 aufrunden)
       Abwesende: Schlechteste Laufzeit plus 15 Punkte.

5.    Die Tagesrangliste wird am Wettkampftag am Anschlagbrett aufgehängt.

6.    Die Vereinsmeisterschaftsrangliste ist jeweils acht Tage nach einem Lauf auf den aktuellen
       Stand zu bringen.

7.    Kategorien gemäss SWV.

8.    Ab drei Teilnehmern pro Kategorie wird eine separate Rangliste geführt.

9.    Wanderpreise und Einzelpreise werden nach den Bestimmungen der Donatoren vergeben.

10.  Die erste Frau, der erste Aktive, Senior und Veteran sowie die vier Zeitschnellsten der
       vorgenannten Kategorien erhalten eine Zinngabe. Es wird nur eine Zinngabe pro Person
       vergeben. 

Beschlossen und genehmigt an der Generalversammlung
vom 5. Februar 2019.

Dieses Fahrreglement tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Der Präsident: B. Waldmeier                           Technischer Leiter:   A. Stalder    

Privacy policy

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Privacy_policy_09-2023_EN.pdf 76 KB